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Anmerkung
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum beantragen. Dies wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den schwedischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
Antragstellung
Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s.
Adressen
).
Aufenthaltsgenehmigung
Anfragen an die konsularischen Vertretungen. Informationen sind online auf der Homepage (
www.migrationsverket.se
) des
Schwedischen Migrationsamts
erhältlich.
Bearbeitungszeit
Unterschiedlich. Auskünfte von der konsularischen Vertretung (s.
Adressen
).
Einreise mit Haustieren
Für
Hunde, Katzen und Frettchen aus Norwegen
bestehen keine Beschränkungen.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern
benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muß hervorgehen, daß bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muß im Ausweis bestätigt werden, daß in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muß der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, daß das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.
Für
Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten
(z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Schweden:
Es muß im Ausweis bestätigt werden, daß in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde. Außerdem muß der Heimtierausweis über eine Bestätigung verfügen, daß das Tier 10 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde. Hunde müssen zudem gegen Hundestaupe geimpft sein.
Für
Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern
gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt, das max. 10 Tage vor der Einreise ausgestellt wurde. Wird das Tier bei der Einreise für krank befunden, muß es für 120 Tage in Quarantäne und anschließend noch einmal für 60 Tage zur isolierten Aufbewahrung.
Einreise mit Kindern
Deutsche:
Deutscher Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Eintragung von Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr im elterlichen Reisepaß oder Personalausweis oder eigener Reisepaß.
Österreicher:
Eintragung im elterlichen Reisepaß oder Personalausweis oder Reisepaß.
Schweizer:
Eintragung im elterlichen Reisepaß oder Personalausweis oder Reisepaß.
Anmerkung:
Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Einreisebeschränkungen
Nicht anerkannt werden somalische Reisepässe, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert wurden, außer sie enthalten eine begrenzte oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Schweden oder ein schwedisches Visum, das vor dem 23. Oktober 1995 ausgestellt wurde.
Reisepaß/Visum
Nicht anerkannt werden somalische Reisepässe, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert wurden, außer sie enthalten eine begrenzte oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Schweden oder ein schwedisches Visum, das vor dem 23. Oktober 1995 ausgestellt wurde.
Reisepass
Allgemein erforderlich, muß bei der Einreise noch mindestens 2 Monate gültig sein.
[1]
Staatsangehörige folgender Länder können mit gültigem Personalausweis für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten einreisen:
(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Island, Liechtenstein und Norwegen.
Transit
Transitvisa sind für Staatsbürger folgender Länder erforderlich, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.
Unterlagen
(a) Gültiger Reisepaß mit wenigstens einer leeren Seite. (b) 2 Paßfotos. (c) Unterschriebenes Antragsformular. (d) Krankenversicherung. (e) Scheck oder Postanweisung über Visagebühr bei postalischer Antragstellung. (f) Rückreiseticket. (g) Nachweis über ausreichende Geldmittel. (h) Bei privaten Besuchen von Verwandten oder Freunden: Ein vom Gastgeber ausgefülltes Formular, in dem er Angaben über den Gast und sich selbst macht. (i) Ggf. Meldebescheinigung. (j) Ggf. Arbeitsbestätigung. (k)
Geschäftsvisum:
Einladungsschreiben der Firma.
Adressierter Freiumschlag bei postalischer Antragstellung (mit Paß per Einschreiben schicken).
Visaarten
Touristen- und Transitvisum.
Visagebühren
Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s.
Adressen
).
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsangehörige folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:
(a) unter
Reisepaß
aufgeführte Länder;
(b) Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (China), Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(c) Staatsangehörige aller Nationalitäten, die über eine Aufenthaltsberechtigung für ein Schengenland verfügen.
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