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Reisepaß/Visum
Antragstellung
Persönlich beim Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s.
Adressen
).
Aufenthaltsgenehmigung
Informationen von den konsularischen Vertretungen (s.
Adressen
) oder der Fremdenpolizei. Informationen sind beim
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
(
IMES
) online unter
www.imes.admin.ch
erhältlich.
Bearbeitungszeit
Mindestens 24 Std., max. 1 Woche bis 8 Wochen, je nach Nationalität.
Einreise mit Haustieren
Für
Vögel aus allen Ländern
wird eine Bewilligung des
Bundesamtes für Veterinärwesen
(Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail:
import.export@bvet.admin.ch
) benötigt. Nach der Freigabe durch den Grenztierarzt müssen die Vögel für 4 Wochen in Quarantäne.
Für
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern
im Alter von über 12 Wochen wird ein Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, daß bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Für
Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern
gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt, das die Tollwutschutzimpfung bestätigt, und ein Dokument, das eine Einfuhrgenehmigung des
Bundesamtes für Veterinärwesen
(Fax: (+41) (031) 323 85 22. E-Mail:
import.export@bvet.admin.ch
)
nachgeweist. Tiere aus Ländern mit urbaner Tollwut müssen mittels Tätowierung oder eines im Hals implantierten Mikrochips gekennzeichnet sein.
Wiedereinreisebedingungen in die Schweiz:
Bei Reisen in Länder ohne urbane Tollwut, muß bei der Rückkehr ein Impfausweis mitgeführt werden. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage vor dem Grenzüberschritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist nicht erforderlich.
Bei Reisen in Länder mit urbaner Tollwut muß bei der Wiedereinreise eine Bewilligung des
Bundesamtes für Veterinärwesen
vorgelegt werden, die mindestens 3 Wochen vor der Abreise ins Ausland beim
BVET
beantragt werden muß. Die Bewilligung erfolgt, wenn das Tier in der Schweiz oder in einem Land ohne urbane Tollwut gegen Tollwut geimpft wurde und in
einem Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde. Die Bewilligung erfolgt auch, wenn das Tier in der Schweiz oder in einem Land ohne urbane Tollwut grundimmunisiert wurde als auch mindestens einmal nachgeimpft wurde. Die Tiere müssen in jedem Fall mit Chip oder Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sein.
Einreise mit Kindern
Deutsche:
Deutscher Kinderausweis bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Eintragung in den elterlichen Reisepaß bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder eigener Reisepaß.
Österreicher:
Kinderausweis bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit Lichtbild oder Eintragung in den elterlichen Reisepaß bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in Begleitung des Elternteils oder Personalausweis oder Reisepaß.
Anmerkung:
Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Gültigkeitsdauer
Unterschiedlich, je nach Aufenthaltsgrund.
Meldepflicht
Wer wiederholt in die Schweiz einreist, ohne die Absicht zu haben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, muß sich bei der Fremdenpolizei melden, wenn der Aufenthalt insgesamt 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten überschreitet. Personen, die mit einem Visum oder einer Aufenthaltsgenehmigung einreisen, müssen sich innerhalb von 8 Tagen bei der Fremdenpolizei melden.
Reisepaß/Visum
Für dieses Land besteht beim Auswärtigen Amt momentan kein länderspezifischer Sicherheitshinweis.
Reisepass
Allgemein erforderlich, muß bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein.
[1]
Staatsangehörige folgender Länder können mit gültigem Personalausweis einreisen:
(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich und übrige EU-Länder (außer: Dänemark, Estland, Großbritannien, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden und Tschechische Republik);
(b) Liechtenstein, Monaco und San Marino.
Transit
Transitreisende benötigen kein Visum, wenn sie innerhalb von 48 Stunden weiterreisen. Zudem müssen eine bestätigte Flugreservierung und alle anderen Dokumente für die Weiterreise vorgelegt werden. Staatenlose Personen benötigen immer ein Transitvisum. Staatsbürger der folgenden Länder benötigen kein Transitvisum, wenn sie ein Visum oder Aufenthaltsgenehmigung für EU-Länder, Andorra, Island, Kanada, Monaco, San Marino oder die USA besitzen: Afghanistan, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Kongo (Dem. Rep.), Ghana, Guinea, Indien, Iran, Libanon, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Sri Lanka und Türkei.
Unterlagen
(a) 1 Antrag. (b) 1 Paßfoto. (c) Gültiger Reisepaß (sollte zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz noch min. 3 Monate Gültigkeit haben). (d) Gebühr (in bar oder Postanweisung). (e) Nachweis ausreichender Geldmittel für die Dauer des Aufenthalts (mindestens 100 Sfr pro Tag). (f) Nachweis über den Zweck der Reise (z.B. Einladung von Freunden oder Verwandten und eine Kopie des Reisepasses des Gastgebers bei privaten Reisen, Nachweis der Geschäftsverbindungen oder Arbeits-/Verdienstbescheinigung bei Geschäftsreisen, Hotelreservierung bei touristischen Aufenthalten. (g) Rück-/Weiterreiseticket. (h) Ggf. Meldezettel, Aufenthaltsgenehmigung und Versicherungskarte.
Visaarten
Touristen-, Besuchs-, Geschäfts- und Transit-/Flughafentransitvisum (ein- und zweifach).
Visagebühren
Unterschiedlich, je nach Nationalität und Visaart.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für Urlaubs- und Geschäftsreisen von bis zu 3 Monaten:
(a) alle EU-Länder und unter
Reisepaß
aufgeführte Länder;
(b) Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dominica, El Salvador, Fidschi, Grenada, Guatemala, Guyana, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel, Jamaica, Japan, Kanada, Kiribati, Korea (Süd), Kroatien, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, Salomonen, Singapur, St. Kitts-Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(c) Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Taiwan (China), Thailand und Vereinigte Arabische Emirate, wenn sie ein gültiges Schengen-Visum (mehrfache Einreise) besitzen;
(d) Visumpflichtige Staatsbürger, wenn sie einen gültigen nationalen Reisepaß sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung eines EU- oder EFTA-Staates, von Andorra, Monaco, San Marino, Kanada oder den USA haben.
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